AGB

I. Geltung dieser Bedingungen
1. Für sämtliche Lieferungen, Leistungen sowie Angebote gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese gelten zudem für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Spätestens mit Entgegennahme der Ware bzw. Leistung gelten diese Bedingungen als vereinbart.
2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere (im folgenden BROHLBURG) Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Lieferungen und Leistungen gegenüber einem Verbraucher nach den §§ 474 ff BGB.
II. Angebot und Vertragsschluss
Schriftliche Angebote von BROHLBURG sind für die im Angebot genannte Dauer verbindlich. Bei Nichtfestlegung sind sie tagesgültig. Annahmeerklärungen sowie Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Auf spätere Ergänzungen und Änderungen, die von der ursprünglich geschlossenen (schriftlichen) Vereinbarung abweichen, können sich die Vertragspartner nur berufen, wenn sie schriftlich vorgenommen wurden.
III. Preise
1. Die angebotenen oder vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk. Bei Zahlungseingang des Rechnungsendbetrages bei BROHLBURG innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt BROHLBURG 3% Skonto, bei Zahlungseingang bei BROHLBURG innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto. Ausdrücklich ausgenommen von der Skontierbarkeit sind in der Rechnung ausgewiesene Frachtkosten, sowie eventuell weiter anfallende Kosten für Sonderverpackungen und Paletten. In der Rechnung ausgewiesene Frachtkosten und sonstige Kosten für Sonderverpackungen und Paletten sind darüber hinaus nicht bonifizierungsfähig. Skonto im vorstehend genannten Sinne wird darüber hinaus nur gewährt, wenn der Besteller sämtliche bislang fälligen Verpflichtungen gegenüber BROHLBURG erfüllt hat.
2. Im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarte oder vom Besteller nachträglich gewünschte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) kann BROHLBURG zusätzlich in Rechnung stellen.
3. Haben sich nach Vertragsabschluß die Material-, Lohn- und sonstigen Kosten, die Grundlage der Preisgestaltung gewesen sind, erhöht, berechtigt dies BROHLBURG zu einer Preisanpassung. Auf Verlangen wird BROHLBURG dem Besteller die Kostenerhöhungen nachweisen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart oder nach Vertragsabschluß von BROHLBURG schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Vereinbarte oder von BROHLBURG bestätigte Liefertermine oder Lieferfristen werden jedoch unverbindlich, wenn der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt mit BROHLBURG Ergänzungen und Änderungen am Vertragsgegenstand vereinbart. BROHLBURG ist allerdings in diesen Fällen verpflichtet, dem Besteller einen neuen Liefertermin zu benennen.
2. Von BROHLBURG nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen, beispielsweise in Form von höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung und unverschuldeter Betriebsstörung, die nicht über einen Zeitraum von 3 Monaten hinausgehen, berechtigen BROHLBURG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen scheiden Ansprüche des Bestellers aus Rücktritt vom Vertrag oder aus Verzug aus. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung dadurch eingetreten ist, daß Lieferanten von BROHLBURG rechtzeitig vorgenommene Bestellungen verspätet ausführen und hierdurch BROHLBURG an einer zeitnahen Lieferung gehindert wird.
3. Dauert die Behinderung jedoch länger als drei Monate, kann der Besteller nach vorangegangener erfolgloser Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder - bei nachweisbar fehlendem Interesse an Teilleistungen - vom gesamten Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
4. BROHLBURG ist ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt. Die volle Ausnutzung des Ladegewichts bzw. der Ladefähgigkeit behält BROHLBURG sich vor. Auslieferungswünsche werden berücksichtigt, gelten jedoch nicht als verbindlich.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BROHLBURG berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält BROHLBURG sich ausdrücklich vor.
6. Sofern der Besteller im Sinne der Ziffer 5 in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. BROHLBURG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen den Parteien explizit ein taggenauer Liefertermin vereinbart wurde und der Besteller bei nicht fristgerechter Lieferung zu diesem Fixtermin ein Interesse an der Lieferung nicht mehr hat. BROHLBURG haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von BROHLBURG zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist in den beiden vorstehend genannten Fällen allerdings nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit BROHLBURG keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorzuwerfen ist.
8. BROHLBURG haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von BROHLBURG zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BROHLBURG ist BROHLBURG zuzurechnen. Die Schadensersatzhaftung von BROHLBURG ist allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit BROHLBURG keine vorsätzliche Vertragsverletzung zu vertreten hat.
V. Gefahrübergang
1. Der Leistungsort ist - auch bei Lieferung "frei Bestimmungsort" - die jeweils vertraglich vereinbarte Verladestelle. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
2. Die Gefahr geht mit der ordnungsgemäßen Verladung in das Transportmittel auf den Besteller über. Wählt der Besteller die Selbstabholung, geht die Gefahr mit der ordnungsgemäßen Aussonderung und Bereitstellung zur Abholung und Verladung der Ware auf den Besteller über.
3. Sofern der Besteller es wünscht, wird BROHLBURG die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VI. Verpackung
1. Die vereinbarten Preise beinhalten eine handelsübliche Verpackung. Palettenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Gemäß Verpackungsverordnung bedienen wir uns der Dienstleistung eines Dritten, dem das Erfassen, Sortieren, Verwerten bzw. Vermarkten der Verpackungen nach Maßgabe seiner Abholbedingungen, auf die in vollem Umfang verwiesen wird, obliegt. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
VII. Abladen
1. Bei LKW-Anlieferung, auch wenn diese frachtfrei erfolgt, ist das Abladen durch den Besteller unverzüglich und sachgemäß zu besorgen. Kommt der Besteller seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach oder kommt es zu Verzögerungen, ist BROHLBURG berechtigt, nachgewiesene Wartestunden oder Rückfrachten zusätzlich zu berechnen.
2. Soweit Mitarbeiter von BROHLBURG beim Abladen bzw. Einlagern mitwirken, handeln diese auf Risiko des Bestellers und nicht als Erfüllungsgehilfen von BROHLBURG. BROHLBURG haftet insbesondere nicht für Schäden, die Mitarbeiter von BROHLBURG fahrlässig verursachen.
VIII. Gewährleistung
1. BROHLBURG übernimmt die Gewährleistung für die Mangelfreiheit des Liefergegenstandes und seiner Leistung.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache an den Besteller. 3. Handelt es sich bei der von BROHLBURG verkauften Sache um eine solche, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung vom Besteller für ein Bauwerk verwendet werden soll und verursacht sie an einem Bauwerk eine Mangelhaftigkeit, so beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Ziffer 2 fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Sache von BROHLBURG an den Besteller.
4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab der Ablieferung der mangelhaften Sache von BROHLBURG an den Besteller.
5. Die Verjährung läuft unabhängig davon, ob der Besteller wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche in Verhandlungen mit BROHLBURG eintritt. Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch von dem Zeitpunkt an ein, an dem BROHLBURG dem Besteller schriftlich erklärt, die Gewährleistungsansprüche seien berechtigt.
6. Ansprüche auf Sachmangelgewährleistung des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist daher verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Liefergegenstandes, BROHLBURG gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bezüglich offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
7. Nicht offensichtliche Mängel, die nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden, können vom Besteller nur Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen sein, wenn die Mängel BROHLBURG vor Ablauf von 6 Monaten nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt wurden.
8. Ist die Mängelrüge berechtigt, ist BROHLBURG nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung ist BROHLBURG zur Übernahme aller zum Zweck der Mangelbeseitigung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Übernahme der für die Mangelbeseitigung von BROHLBURG übernommenen Aufwendungen ist begrenzt durch die Höhe des Kaufpreises.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Bestellers gegen BROHLBURG oder dessen Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht nur in den Fällen, in denen auf Seiten von BROHLBURG wenigstens grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder aber der Schaden aufgrund eines Mangels eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Soweit BROHLBURG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Die Haftung von BROHLBURG wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. BROHLBURG haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12. Die Verarbeitungsempfehlungen von BROHLBURG sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob die Produkte für mögliche besondere Verhältnisse eines besonderen Verwendungszwecks des Käufers anwendbar sind. Technische Beratung, Beratung, Auskünfte, Verarbeitungsempfehlungen erfolgen unverbindlich. Sie stellen keine Zusicherung dar. Für die Beratung wird nur in den Fällen gehaftet, in denen zwischen den Parteien ein diesbezüglicher besonderer Vertrag mit Entgeltvereinbarung geschlossen wurde.
13. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für sämtliche Lieferungen und Leistungen von BROHLBURG und schließen sonstige Ansprüche aus. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Schäden gem. § 823 BGB.
IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
1. BROHLBURG behält sich das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, kann BROHLBURG nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. BROHLBURG ist darüber hinaus in den Fällen des Zahlungsverzuges des Bestellers nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Sache zurückzunehmen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den im Eigentum von BROHLBURG stehenden Liefergegenstand zu benutzen. Bei Zahlungsverzug ist er nicht berechtigt, Arbeiten an dem Liefergegenstand vorzunehmen oder diesen zu veräußern. Unzulässig ist ferner jede Art von Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
3. Bei Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen, verpflichtet sich der Besteller, auf das Eigentum von BROHLBURG hinzuweisen und BROHLBURG noch am selben Tage zu benachrichtigen. Bei versäumter oder verspäteter Anzeige haftet der Besteller für den BROHLBURG hieraus entstandenen Schaden.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, tritt BROHLBURG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer der Forderung der BROHLBURG ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen. Dies unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiter verkauft wurde.
5. Wird die Vorbehaltsware vor Weiterverkauf verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt der Besteller BROHLBURG zur Sicherung deren Kaufpreisforderung bereits jetzt sein (Mit)Eigentum an der neu entstandenen Sache wertanteilig in der Höhe des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag der Forderung von BROHLBURG einschließlich Mehrwertsteuer), mit der gleichzeitigen Vereinbarung, die Sache für BROHLBURG unentgeltlich zu verwahren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Besteller tritt BROHLBURG auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung von BROHLBURG ab, die ihm aus der Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück erwachsen.
6. Wird der Liefergegenstand durch Dritte beschädigt oder zerstört, tritt der Besteller bei bestehendem Zahlungsverzug bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Dritten an BROHLBURG in vollem Umfang ab.
7. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung von BROHLBURG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BROHLBURG verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, ist BROHLBURG berechtigt, die Bekanntgabe der Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Abgabe aller zum Einzug der Forderungen notwendigen Informationen vom Besteller zu verlangen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, alle mit der abgetretenen Forderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.
8. Übersteigt der Wert der vom Besteller eingeräumten Sicherheiten für BROHLBURG aufgrund der vorstehenden Absätze die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so gibt BROHLBURG auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
X. Zahlung
1. Die von BROHLBURG in Rechnung gestellten (Teil)Zahlungen sind entsprechend den in der Rechnung individuell enthaltenen Zahlungsdaten, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. BROHLBURG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind diese zunächst mit der Zahlung zu verrechnen.
2. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist BROHLBURG berechtigt, vom Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von acht Prozentpunkte über dem Basiszins nach § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche, auf die er sein Recht zum Zurückbehalt stützt, auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
4. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche, auf die er sein Recht zur Aufrechnung stützt, rechtskräftig festgestellt oder von BROHLBURG anerkannt sind.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Verkaufsbedingungen, sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und BROHLBURG, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von BROHLBURG.
3. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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